Satzung

Satzung der ReLeaf Anbaugemeinschaft CSC OWL e.V.

Nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.09.2024.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "ReLeaf Anbaugemeinschaft CSC OWL e.V." im Folgenden „der Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herford

(3) Er ist in das Amtsgericht in Bad Oeynhausen | VR 1953 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Satzungsgemäße Zwecke:

a. Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand.

(3) Folgende Voraussetzungen müssen vom Mitglied erfüllt sein: Entscheidend ist, dass das Mitglied

a. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und

b. das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Monats möglich. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

a. das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der ReLeaf Anbaugemeinschaft CSC OWL e.V. schädigt

b. das Mitglied trotz mindestens zweier Mahnungen wegen derselben Pflichtverletzung dieser Pflicht nicht nachkommt

(7) Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befinden.

(8) Folgende Pflichten vom Verein gegenüber dem Mitglied bezüglich eines Ausschlusses sind einzuhalten:

a. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, sich gegen die ihm konkret mitzuteilenden Vorwürfe schriftlich zu verteidigen.

b. Der schriftliche Beschluss über die Verhängung einer solchen Maßnahme ist dem Mitglied in geeigneter Form zuzustellen. Der Beschluss muss eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

c. Daneben kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied, welches mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Verzug und entsprechend gemahnt worden ist, auch ohne dessen vorherige Anhörung von der Mitgliederliste streichen. Das Mitglied ist über die Streichung zu informieren.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im Voraus bzw. werden jährlich im Voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.

§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederver sammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, sobald es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet worden ist.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a. Wahl und Entlastung des Vorstands

b. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans

c. Aufgaben des Vereins

d. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)

e. Satzungsänderungen

f. Auflösung des Vereins

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Amt eines Vorstands endet durch:

a. Tod

b. Amtsniederlegung

c. Abberufung durch die Mitgliederversammlung nach § 27 BGB

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

b. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

e. Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit kooperativen Organisationen.

f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g. Personal- und organisatorische Angelegenheiten der Geschäftsstelle.

h. Bestellung der Geschäftsführung als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB im Benehmen mit dem Vorstand

i. Vorbereitung und Ausführung der Vorstandsbeschlüsse

j. Aufstellung des Wirtschaftsplanes

k. Erstellung des Jahresabschlusses

(5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund besonderer Umstände auch schriftlich oder virtuell gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder virtuell erklären. Schriftlich oder virtuell gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(9) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(10) Die Möglichkeit zur Anstellung von Vorstandsmitgliedern ist gegeben. Um Interessenskonflikten vorzubeugen, muss sich das Vorstandsmitglied, das auch als Mitarbeiter tätig ist, bei Entscheidungen über seine eigene Anstellung enthalten.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungs punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Nach Tilgung aller Gläubiger wird das Restvermögen an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaft(en) zwecks Verwendung für Förderung von Bildung oder Umweltschutz durch den Vorstand allokiert. 

Diese Satzung wurde am 22.09.2024 bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

Herford, den 17.06.2024